ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vantage Agrometius GmbH mit Sitz Lippetal-Herzfeld, Deutschland
Artikel 1 – ALLGEMEINES
1.1 In diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen wird unter nachstehend
genannten Begriffen Folgendes verstanden:
– Agrometius: die Vantage Agrometius GmbH;
– Auftraggeber: der Vertragspartner von Agrometius;
– direkte und/oder indirekte Schäden: Schäden des Auftraggebers und/oder
Dritter, insbesondere Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen
oder an Personen.
1.2 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und
Verträge im Hinblick auf Lieferungen von Sachen und/oder Dienstleistungen
seitens Agrometius, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden
ist.
1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende (Einkaufs-
)Bedingungen des Auftraggebers oder Dritter gelten nur, wenn diesen
schriftlich zugestimmt wurde.
1.4 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für
alle Verträge mit Agrometius, für deren Ausführung Dritte eingeschaltet
werden müssen. Für die von Dritten gelieferten Produkte und/oder
Dienstleistungen gelten möglicherweise andere oder ergänzende
Bedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten des Weiteren
für alle Angebote oder Verträge, bezüglich derer Agrometius als Abnehmer
von Produkten oder Dienstleistungen auftritt.
Artikel 2 – ANGEBOTE
2.1 Alle Angebote von Agrometius sind unverbindlich und beruhen auf der
Lieferung/Ausführung unter normalen Umständen zu normalen täglichen
Arbeitszeiten.
2.2 Angaben, die in oder zu Software und/oder anderen Programmen,
Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen, Maßen, Gewichten und anderen
(technischen) Informationen von Agrometius gemacht werden, gleichviel, ob
von Dritten stammend oder nicht, sind unverbindlich und nur annährend
maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Artikel 3 – GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
3.1 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die in Artikel 2.2 genannten
Angaben zu veröffentlichen, zu kopieren, nachzumachen, Dritten zukommen
zu lassen, (das Nutzungsrecht der) Software und/oder andere(r) Programme
zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern, als Sicherheit zu übertragen oder
an Dritte zu übertragen oder zu ändern.
3.2 Der Quellcode der Programme wird dem Auftraggeber nicht zur
Verfügung gestellt.
3.3 Das Eigentum und alle gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte im
Hinblick auf die Software und/oder andere Programme liegen weiterhin bei
Agrometius. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Hinweise auf geistiges
Eigentum zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von
Agrometius zu verändern.
3.4 Es ist dem Auftraggeber bekannt, dass die Software und/oder andere
Programme vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse von
Agrometius enthalten.
3.5 Es ist Agrometius gestattet, technische Maßnahmen zum Schutz der
Software und/oder anderer Programme zu ergreifen.
Artikel 4 – PREISE
4.1 Die von Agrometius genannten Preise sind unverbindlich und verstehen
sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer sowie andere im In- und/oder Ausland
zu entrichtende Steuern, Zölle und Abgaben. Diese sind vom Auftraggeber zu
tragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Die von Agrometius genannten Preise gelten für die Lieferung ab
Fabrik/Lager und verstehen sich ohne Montage und Kosten für die
Inbetriebnahme.
4.3 Agrometius behält sich das Recht vor, sofern nicht ausdrücklich eine
Festpreisabrede getroffen wurde, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des
Auftraggebers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den
Warenpreis in der Weise und in einem angemessenen Umfang anzuheben,
wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle von Agrometius
stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa
Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher
Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung
von Lieferanten notwendig ist.
Artikel 5 – ZAHLUNG UND KONDITIONEN
5.1 Der Auftraggeber muss die ihm von Agrometius übersandten Rechnungen
innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum vollständig
begleichen.
5.2 Der Auftraggeber hat das Recht, zwei Prozent (2 %) Skonto abzuziehen,
wenn die Zahlungen innerhalb von 7 Tagen erfolgt.
5.3 Die Bezahlung gilt zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in welchem der vollständig
zu zahlende Betrag auf dem von Agrometius genannten Bank- oder Girokonto
eingegangen und dieser ohne irgendeinen Abzug oder eine Verrechnung
gutgeschrieben wurde.
5.4 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist gilt, dass sich der
Auftraggeber im Verzug befindet. Falls der Auftraggeber im Verzug ist, hat er
ohne weitere Mahnung ab dem Fälligkeitsdatum der Forderung bis zu dem
Datum der vollständigen Zahlung Zinsen auf den offenen Betrag zu entrichten.
Der Zinssatz beläuft sich auf ein Prozent (1 %) pro Monat oder – sofern höher
– auf einen Prozentsatz, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Zu
ersetzen sind außerdem alle durch die nicht (rechtzeitig) erfolgte Zahlung
durch den Auftraggeber entstandenen Schäden, insbesondere gerichtliche wie
außergerichtliche Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten
betragen fünfzehn Prozent (15 %) des offenen Betrages, mit einem
Mindestbetrag von ein Hundert Euro (€ 100,-).
5.5 Wenn der Auftraggeber in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt
werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen
lassen, hat Agrometius das Recht, vom Auftraggeber angemessene
Sicherheiten zu verlangen.
5.6 Agrometius hat das Recht, die eigene Leistung auszusetzen, falls es der
Auftraggeber unterlässt, die von Agrometius erbetene adäquate Sicherheit zu
leisten.
Artikel 6 – LIEFERUNG
6.1 Die von Agrometius genannten Liefertermine stellen stets einen
Annäherungswert dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart
wurde.
6.2 Die Lieferung erfolgt ab Fabrik/Lager.
6.3 In keinem Fall liegt der Beginn der Lieferfrist vor dem Zeitpunkt, zu dem
Agrometius im Besitz aller für den Auftrag erforderlichen Dokumente und
Angaben ist. Dazu gehören insbesondere Bauzeichnungen, Bemessungen
und dergleichen, wobei Umfang und Inhalt der Beurteilung von Agrometius
unterliegen.
6.4 Die Überschreitung der Lieferfrist führt, sofern damit kein Verzug im Sinne
des Gesetzes eintritt, in keinem Falle zu einem Anspruch auf Schadenersatz.
Ebenso wenig erhält der Auftraggeber dadurch das Recht auf Nichterfüllung
einer gegenüber Agrometius eingegangenen Verpflichtung.
6.5 Der Transport der Sachen erfolgt auf Kosten und Risiko des
Auftraggebers.
6.6 Agrometius hat, im Hinblick auf den Auftrag, die freie Transportwahl.
6.7 Agrometius hat das Recht, den Auftrag partiell zu liefern und
Teillieferungen in Rechnung zu stellen, soweit dies dem Auftraggeber
zumutbar ist.
6.8 Der Auftraggeber schuldet Agrometius eine von Agrometius in
angemessener Höhe festzulegende Vergütung für Fracht- und
Bearbeitungskosten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Artikel 7 – VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
7.1 Der Auftraggeber stellt Agrometius jegliche Mitwirkung zur Verfügung, die
für die Ausführung des Vertrags erforderlich und üblich ist.
Zur Vermeidung von Schäden an Instrumenten, Systemen sowie anderen
Sachen oder Personen ergreift der Auftraggeber adäquate Maßnahmen. Der
Auftraggeber informiert die Mitarbeiter von Agrometius vor Ort vollständig über
Sicherheitsvorschriften und andere Vorsorgemaßnahmen sowie über die bei
ihm vorhandenen Gefahrenzonen und gefährlichen Stoffe.
7.2 Schäden, die dadurch entstehen, dass die in Artikel 7.1 genannten
Bestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig eingehalten wurden, gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
7.3 Sollte Agrometius, durch einen dem Auftraggeber anzurechnenden
Umstand, zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt nicht mit
der Arbeit beginnen oder diese nicht fortsetzen können, können die
Wartezeiten und/oder etwaig daraus entstehende Kosten dem Auftraggeber in
Rechnung gestellt werden.
Artikel 8 – MÄNGELANZEIGE
8.1 Im Hinblick auf offenkundige Mängel muss eine Mängelanzeige innerhalb
von vierzehn (14) Tagen nach Lieferung schriftlich erfolgen. In Bezug auf
versteckte Mängel muss die Mängelanzeige spätestens innerhalb von vierzehn
(14) Tagen nach der Entdeckung eines solchen Mangels bzw. innerhalb von
vierzehn (14) Tagen, nachdem ein solcher Mangel in vertretbarer Weise hätte
entdeckt werden können – jedoch in jedem Falle innerhalb der in Artikel 10
genannten Garantiefrist – schriftlich bei Agrometius erfolgen. Bei fehlender
oder verspäteter Mängelanzeige gelten die Lieferungen/Arbeiten als vom
Auftraggeber genehmigt; Gewährleistungsansprüche können nicht mehr
geltend gemacht werden.
8.2 Der Auftraggeber wird die mangelhaften Waren nach rechtzeitiger
Mängelanzeige an Agrometius zurücksenden. Die Kosten hierfür trägt
Agrometius.
8.3 Die Haftung von Agrometius im Falle eines offenkundigen oder versteckten
Mangels führt, soweit ein Verschulden seitens Agrometius an der
Mangelhaftigkeit nicht besteht, in keinem Fall zu einer anderen Verpflichtung
seitens Agrometius als (1.) der Erstattung des Kaufpreises oder (2.) der
Reparatur oder (3.) der (Neu)Lieferung eines mangelfreien Produkts.
Diesbezüglich hat Agrometius die freie Wahl.
Artikel 9 – DRITTE
9.1 Agrometius ist berechtigt, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritte
einzuschalten.
Artikel 10 – GEWÄHRLEISTUNG
10.1 Die Gewährleistungsfrist für die von Agrometius gelieferten Waren
und/oder geleisteten Arbeiten beträgt neun (9) Monate.
10.2 Wenn die Laufzeit der Herstellergarantie für die gelieferten Waren von
der vorstehend unter Artikel 10.1 genannten Frist abweicht, gilt die vom
Hersteller angegebene Gewährleistungsfrist.
10.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag der Lieferung.
10.4 Agrometius haftet nur für Mängel, hinsichtlich derer Agrometius innerhalb
der Gewährleistungsfrist informiert wurde und bezüglich welcher der
Auftraggeber nachweist, dass diese innerhalb der Gewährleistungsfrist als
direkte Folge der mangelhaften Herstellung und/oder Benutzung von
mangelhaftem Material entstanden sind.
10.5 Agrometius schuldet nur den kostenlosen Ersatz oder die Reparatur des
fehlerhaften Produkts. Diesbezüglich hat Agrometius das Wahlrecht.
10.6 Kosten (unter anderem Transportkosten), die durch die Reparatur bzw.
den Austausch vor Ort entstehen gehen zu Lasten von Agrometius.
10.7 Der Auftraggeber benötigt für die Reparatur bzw. den Austausch
und/oder die Wartung seitens Dritter stets die ausdrückliche schriftliche
Genehmigung von Agrometius. Bei Nichteinhaltung ist die Gewährleistung
ausgeschlossen.
10.8 Unter die Gewährleistung fallen keine Mängel, welche die Folge von
normalem Verschleiß, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäßer
oder nicht korrekter Wartung oder Reparaturen/Austauscharbeiten und
dergleichen seitens Dritter sind.
Artikel 11 – WARTUNGSVERTRAG
11.1 Nur im Anschluss an eine Gewährleistungsfrist oder nach von Agrometius
für gut befundenen Wartungsarbeiten kann ein Wartungsvertrag
abgeschlossen werden.
11.2 Ein Wartungsvertrag kann zu jedem Datum seinen Anfang nehmen.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die erstmalige Laufzeit bis
zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der
Vertrag abgeschlossen wurde.
11.3 Der Wartungsvertrag verlängert sich, wenn nichts anderes vereinbart
wurde, automatisch um ein Jahr, sofern Agrometius oder der Auftraggeber
nicht spätestens zwei (2) Monate vor Ablauf des Jahres, in dem der
Wartungsvertrag abläuft, der Gegenpartei schriftlich mitteilt, den
Wartungsvertrag nicht verlängern zu wollen.
11.4 Die Vertragsparteien vereinbaren jährlich, an welchen Terminen
Agrometius die regelmäßigen Wartungsarbeiten ausführt.
11.5 Die Wartung beinhaltet nicht die Beseitigung von Störungen, die durch
unsorgfältige oder unsachgemäße Benutzung verursacht worden sind, die
durch nicht von Agrometius an den Auftraggeber gelieferte Peripheriegeräte
oder durch vom Auftraggeber oder Dritten ausgeführte Reparaturen und
Änderungen an den Instrumenten oder Hinzufügungen an jenen verursacht
worden sind.
Artikel 12 – MÄNGELBEANSTANDUNGEN
12.1 Mängelbeanstandungen im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten
müssen innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Durchführung dieser Arbeiten
schriftlich bei Agrometius angezeigt werden.
12.2 Mängelbeanstandungen entheben den Auftraggeber nicht seiner, sich für
ihn aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
12.3 Wenn der Auftraggeber die Beanstandung rechtzeitig, korrekt und zu
Recht erhebt, hat Agrometius die Wahl, entweder den Mangel kostenlos zu
beseitigen oder aber dem Auftraggeber einen Nachlass auf die vereinbarte
Vergütung für die Arbeiten zu gewähren.
Artikel 13 – HAFTUNG
13.1 Die Haftung für mangelhafte Lieferungen und Leistungen von Agrometius
beschränkt sich, vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 13.3, auf die in Artikel
10 geregelten Rechtsfolgen. Jede weitere Haftung unter diesem Vertrag, sei
es für direkte oder indirekte Schäden, Kosten, Verluste oder Nachteile oder für
(in)direkte, von einem Arbeitnehmer von Agrometius oder von einem von
Agrometius zur Erfüllung eingeschalteten Dritten verursachte Schäden ist
vorbehaltlich Artikel 13.3 ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2 Vorbehaltlich Artikel 13.3 stellt der Auftraggeber Agrometius in Bezug auf
jede mögliche Haftung gegenüber Dritten frei, die sich aus von Agrometius für
den Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen und/oder Lieferungen ergibt
oder mit diesen im Zusammenhang steht.
13.3 Haftungsbeschränkungen nach diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder für eine etwaige Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten auch dann nicht, wenn von
Seiten Agrometius eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; in diesem
Fall ist die Haftung von Agrometius jedoch auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Artikel 14 – EIGENTUMSVORBEHALT
14.1 Gelieferte Waren bleiben bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle gegenüber
dem Auftraggeber bestehenden Forderungen vollständig beglichen sind, das
Eigentum von Agrometius.
14.2 Im Falle der Verletzung einer dem Auftraggeber gemäß diesem Vertrag
obliegenden Pflicht ist Agrometius berechtigt, die Sachen vom Auftraggeber
zurückzuverlangen. Gefahr und Kosten für den Rücktransport der Sachen trägt
der Auftraggeber.
Artikel 15 – PFANDRECHT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
15.1 Alle Gegenstände, die Agrometius vom Auftraggeber, gleichviel aus
welchem Rechtsgrund, in Verwahrung genommen hat oder nimmt, wird
zugunsten von Agrometius zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen
Forderungen von Agrometius gegenüber dem Auftraggeber aus der
Geschäftsbeziehung ein Pfandrecht begründet. Im Übrigen steht Agrometius
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 369 ff. HGB, 273 BGB an diesen
Gegenständen zu.
Artikel 16 – DIENSTLEISTUNGEN
16.1 Soweit sich Agrometius dazu verpflichtet hat, eine Leistung
nichtdinglicher Art zu erbringen, schuldet Agrometius allein die
ordnungsgemäße Erbringung der Leistung, nicht jedoch die Herbeiführung
eines vom Auftraggeber beabsichtigten Erfolges.
Artikel 17 – HÖHERE GEWALT
17.1 Für Schäden, die dem Auftraggeber in dem Falle entstehen, dass eine
seitens Agrometius zu erbringende Leistung wegen höherer Gewalt verhindert,
erschwert oder verzögert wird oder sonst wie nicht mehr durchführbar ist,
haftet Agrometius nicht.
17.2 Im Falle von vorübergehender höherer Gewalt hat Agrometius das Recht,
nach eigener Wahl den Lieferzeitpunkt entsprechend anzupassen oder den
Vertrag zu kündigen, ohne dass diesbezüglich ein Schadenersatz zu zahlen
ist.
Artikel 18 – AUSSETZUNG VON LEISTUNGEN/KÜNDIGUNG
18.1 Liegt ein wichtiger Grund vor (wie in Artikel 18.2 aufgeführt) werden alle
Forderungen von Agrometius gegenüber dem Auftraggeber, gleichviel, auf
welchem Rechtsgrund diese beruhen, mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar.
Agrometius ist ferner zur Aussetzung von Leistungen sowie zur vollständigen
oder teilweisen Kündigung des Vertrages berechtigt. Etwaige Ansprüche und
Rechte, welche Agrometius gemäß den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zustehen, bleiben hiervon unberührt.
18.2 Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn:
– der Auftraggeber eine ihm obliegende Verpflichtung nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt und diese Pflichtverletzung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist beseitigt wird;
– über das Vermögen des Auftraggebers oder desjenigen, der sich für die
Verpflichtungen des Auftraggebers als Garant zur Verfügung gestellt hat
oder Sicherheiten geleistet hat, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
beantragt wird, oder der Auftraggeber bzw. der Garant oder
Sicherungsgeber seine Geschäftstätigkeit einstellt oder einen Beschluss
zur Auflösung fasst oder einen Zahlungsaufschub von seinen Gläubigern
verlangt;
– eine Änderung bei den Anteilseignern des Auftraggebers eintritt, soweit
dies nach dem Ermessen von Agrometius zu einer wesentlichen
Erhöhung der eigenen Risiken führt; oder
– Vermögensgegenstände des Auftraggebers gepfändet werden.
Artikel 19 – ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN
19.1 Die Übertragung von Rechten und/oder Pflichten des Auftraggebers aus
oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung von Agrometius.
Artikel 20 – RECHTSGÜLTIGKEIT
20.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht wirksam oder durchsetzbar sein oder werden,
bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung treten solche wirksame
oder durchsetzbare Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des
Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am
nächsten kommen.
Artikel 21 – GELTENDES RECHT
21.1 Für alle Verträge, hinsichtlich derer diese Bedingungen vollständig oder
partiell zur Anwendung kommen, gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit des Internationales
Privatrechts (IPR) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist
ausgeschlossen.
21.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlich das Landgericht Arnsberg,
zuständig.
21.3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Agrometius seine
notwendigen, geschäftsbezogenen Daten nach § 28 des
Bundesdatenschutzgesetzes zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert
und jene, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B.
Versicherungen) übermittelt.